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Die Begründung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage nach § 80 Abs. 3 VwGO ist ausreichend, wenn sie das besondere öffentliche Interesse an einer zeitnahen Geltung zur Aufklärung zukünftiger Verkehrsverstöße erkennen lässt, auch wenn sie knapp gefasst und in ähnlichen Fällen anwendbar ist. Eine Fahrtenbuchauflage ist regelmäßig nur sinnvoll und zielführend, wenn sie zeitnah wirksam wird, um die unverzügliche Aufklärung künftiger Verkehrsverstöße zu ermöglichen. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (hier: erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |