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Eine unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis geht nicht ins Leere und ist nicht gegenstandslos, wenn die Identität des Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf verkehrsrelevantes Geschehen trotz Änderung der Personalien sicher ist und eine eindeutige Zuordnung zur natürlichen Person möglich ist. § 2 Abs. 6 StVG bietet in solchen Fällen keine Rechtsgrundlage für die Fiktion, die Fahrerlaubnis sei einer nicht existierenden Person erteilt worden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |