|
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der unter anderem Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigung" festsetzt, abgelehnt. Die vom Antragsteller geltend gemachten formellen und materiellen Mängel führten nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |