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Eine unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis geht ins Leere, wenn ohne sichere Identifizierung eine Zuordnung zu der natürlichen Person nicht möglich ist. Ist die Identität des Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf verkehrsrelevantes Geschehen dagegen trotz Änderung der Personalien sicher, erlaubt § 2 Abs. 6 StVG nach Wortlaut wie Sinn und Zweck nicht die Annahme einer ins Leere gehenden oder rechtswidrigen Fahrerlaubnis. Der Schutzzweck der Normen zur Identifizierung ist auch gewahrt, wenn sich ein zunächst benutzter Name nachträglich als falsch herausstellt und korrigiert wird, sofern die eindeutige Identifizierung und Zuordnung zur natürlichen Person möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |