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Ein Schäferhund, der sich am Straßenrand befindet und plötzlich los läuft, ist ein zwingender Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO für ein starkes Abbremsen. Dem Beklagten war auch nicht zuzumuten, in dem maßgeblichen Bruchteil einer Sekunde abzuwägen, ob der Schäferhund jung oder ausgewachsen und ob er als großes oder als kleines Tier einzustufen war, zumal auch der Hundehalter hinter dem Hund herlaufen könnte. Das allein unfallursächliche Verschulden liegt in einem solchen Fall bei der auffahrenden Fahrzeugführerin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |