Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 24.08.2007: Zwingender Grund für starkes Abbremsen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO bei plötzlich auf die Fahrbahn laufendem Hund; Haftung bei Auffahrunfall.




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.08.2007 - 30 C 7132/07) hat entschieden:

   Ein Schäferhund, der sich am Straßenrand befindet und plötzlich los läuft, ist ein zwingender Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO für ein starkes Abbremsen. Dem Beklagten war auch nicht zuzumuten, in dem maßgeblichen Bruchteil einer Sekunde abzuwägen, ob der Schäferhund jung oder ausgewachsen und ob er als großes oder als kleines Tier einzustufen war, zumal auch der Hundehalter hinter dem Hund herlaufen könnte. Das allein unfallursächliche Verschulden liegt in einem solchen Fall bei der auffahrenden Fahrzeugführerin.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2007

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht aus dem Unfallereignis gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Die nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das allein unfallursächliche Verschulden auf Seiten der klägerischen Fahrzeugführerin, welche auf das Beklagtenfahrzeug auffuhr liegt. Der Bremsvorgang des Beklagten zu 2) erfolgte, wie er geschehen ist, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO: Es bestand ein zwingender Grund für den Beklagten zu 2) stark abzubremsen. Dieser zwingende Grund ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand. Der Kläger selbst trägt die entscheidungserheblichen Einzelheiten vor: Ein Schäferhund, der sich am Straßenrand befindet und plötzlich los läuft, ist ein zwingender Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Dem Beklagten zu 2) war auch nicht, wie der Kläger offenbar meint, zuzumuten, in dem maßgeblichen Bruchteil einer Sekunde, in der seine Entscheidung zu fallen hatte, abzuwägen, ob der Schäferhund jung oder ausgewachsen und ob er als großes oder als kleines Tier einzustufen war. Außerdem weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass sich die Gefahrensituation nicht allein darin erschöpfte, dass nur eine Kollision mit dem Hund drohte, sondern dass es ebenfalls nicht fern lag, dass auch der Hundehalter, der sich - so ist es der von dem Kläger selbst zu Akte gereichten schriftlichen Aussage des Zeugen X zu entnehmen - unmittelbar zuvor durchaus mit dem Hund beschäftigt und diesen dazu gebracht hat, sich hinzusetzen, angesichts des los laufenden Hundes aus Sorge um diesen hinter dem Hund hergelaufen wäre, was die Gefahrensituation massiv erhöhte.

Unter diesen Umständen ist auch nur am Rande anzumerken, dass der Kläger trotz der entsprechenden Thematisierung der Beklagten keine konkreten Einzelheiten vorgetragen hat zu dem Sicherheitsabstand, welchen die Führerin seines Fahrzeuges einzuhalten hatte.

Unter diesen Umständen kam es nicht mehr darauf an, wie hoch der tatsächlich eingetretene Schaden zu beziffern ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.506,95 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2007/30_C_7132_07urteil20070824.html - DE:AGD:2007:0824.30C7132.07.00

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