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Der Nachweis über Ort und Tag der Geburt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV kann im Rahmen eines Wiedererteilungsantrags für eine Fahrerlaubnis auch durch eine Zusammenschau mehrerer Urkunden erbracht werden, wenn sich daraus zweifelsfrei die Identität des Klägers ergibt und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fälschung vorliegen. Der Zweck dieser Norm ist es, verlässlich prüfen zu können, ob einem Bewerber unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde oder Ungeeignetheitsmerkmale bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |