Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.08.2007: Zum Nachweis der Geburtsdaten bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch Zusammenschau von Urkunden




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2840/06) hat entschieden:

   Der Nachweis über Ort und Tag der Geburt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV kann im Rahmen eines Wiedererteilungsantrags für eine Fahrerlaubnis auch durch eine Zusammenschau mehrerer Urkunden erbracht werden, wenn sich daraus zweifelsfrei die Identität des Klägers ergibt und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fälschung vorliegen. Der Zweck dieser Norm ist es, verlässlich prüfen zu können, ob einem Bewerber unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde oder Ungeeignetheitsmerkmale bestehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht


Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2006 und der

Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. August 2006 werden

aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Wiedererteilungsantrag des

Klägers hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 16. August 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; darüber hinaus hat er einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Wiedererteilungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Dabei ist zunächst anzumerken, dass der mit der Klageschrift formulierte Klageantrag von Anfang an (es liegt also keine teilweise Klagerücknahme vor) nur als Bescheidungsklage zu verstehen war, da nur eine der rechtlichen Vorfragen bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, nämlich ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV erfüllt sind, zwischen den Parteien streitig ist. Da im Hinblick auf § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV der Kläger auch eine neue Prüfung abzulegen hat und deshalb die Klage nicht im Sinne § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen ist, ist die Klärung dieser Vorfrage zulässig. Sie ist vorliegend auch nur mit einer Bescheidungsklage - und nicht mit einer Feststellungsklage - zu klären, da ansonsten die schon ergangenen Bescheide rechtskräftig geworden wären.

Die zulässige Klage ist auch begründet, da der Kläger im Sinne § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag seiner Geburt geführt hat. Dies ist in der Regel eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, der Personalausweis oder der Reisepass.

Vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, §°21 FeV, Anm. 9

Von diesen Urkunden hat der Kläger nur seine Geburtsurkunde im Original (siehe den entsprechenden Vermerk auf der Kopie Bl. 10 BA 2) vorgelegt. Ob diese allein vorliegend ausgereicht hätte, kann dahinstehen.

Vg. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2007 - 16 E 283/07 -

Auch kann offen bleiben, ob die zu dieser Frage veröffentlichten Runderlasse des für Verkehr zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums vom 30.01.2002, 10.07.2002, 27.09.2002, 29.04.2003 und 16.03.2005 die Rechtslage zutreffend interpretieren. Jedenfalls ist selbst nach diesen Erlassen ein Nachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses möglich. Zumindest davon ist vorliegend aber auszugehen.

Dabei ist entscheidend, dass außer der Geburtsurkunde des Klägers auch die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und der gemeinsamen noch vor der Einreise in die Bundesrepublik geborenen drei Kinder sowie die Heiratsurkunde bei der Ausländerbehörde vorgelegt worden sind, vgl. Kopien Seiten 5 - 9 der Ausländerakten der Stadt S. BA 3. Aus der Zusammenschau aller dieser Urkunden ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger die Person ist, die sich mit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde ausweist. Eine andere Bewertung müsste davon ausgehen, dass sämtliche Urkunden falsch sind. Dies ist zwar theoretisch denkbar, aber irgendwelche oder gar konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es nicht. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger und seine Familie 1992 als Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien hierher gekommen sind, gab es damals auch keine vernünftigen Gründe, durch Fälschung von Urkunden für die ganze Familie eine falsche Identität vorzutäuschen; dafür hätte - wie es offenbar eine nicht geringe Zahl von Asylbewerbern gemacht haben - ausgereicht, überhaupt keine Urkunden vorzuweisen. So hat auch die Ausländerbehörde seit der Einreise des Klägers nie Zweifel daran geäußert, dass der Kläger durch die Daten der vorgelegten Urkunden hinreichend ausgewiesen ist. Vielmehr hat sie zweimal entsprechende Bescheinigungen ausgestellt: mit Datum vom 4. April 2005 gegenüber dem Kläger selbst unter Hinweis auf die Heiratsurkunde (Bl. 319 BA 4) und mit Datum vom 19. September 2006 gegenüber der Stadt E. bei einem Abschiebungsversuch unter Hinweis auf die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde (Bl. 345 BA 4). Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Personalangaben der Familie des Klägers ist weiterhin, dass die versuchte Abschiebung im Jahre 2006 daran gescheitert ist, dass die UNMIK festgestellt hat, dass das mit den Familiendaten und der Anschrift bezeichnete ehemalige Wohnhaus des Klägers und seiner Familie im Kosovo zwar existierte, aber zerstört war, und deshalb eine Rückführung abgelehnt hat.

Angesichts all dessen kann auch die anonyme Mitteilung aus September 2006 (Bl. 352 BA 4) keine Zweifel an der Identität des Klägers begründen, zumal außer den bloßen Behauptungen keine konkreten Anhaltspunkte für deren Richtigkeit erkennbar sind. Auch die Ausländerbehörde hat diese unbeachtet gelassen und führt den Kläger weiterhin mit den bisherigen Daten.

Sollten trotz allem noch Zweifel hinsichtlich der Personalien des Klägers verbleiben, müssten diese in diesem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren als unbeachtlich angesehen werden und ggfs. einer Klärung in einem ausländerrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Staatsbürgerrechts und des Personenstandsrechts vorbehalten sein. Dies folgt aus der Zweckrichtung des Nachweises gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. Zweck dieser Norm ist es nämlich (nur), bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlässlich prüfen zu können, ob ein Bewerber einen Führerschein ausgehändigt bekommen kann. Es ist dabei zu prüfen, ob diesem beispielsweise unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhält oder ob unter einer Alias-Identität Ungeeignetheitsmerkmale bestehen, die einer Fahrerlaubniserteilung entgegenstehen würden,

Auch im Hinblick auf diesen Schutzzweck ist kein anderes Ergebnis angezeigt. Denn der Kläger ist seit seiner Einreise 1992 ausschließlich unter seinem Namen bei den öffentlichen Stellen der Bundesrepublik registriert; so bei der Ausländerbehörde, der Fahrerlaubnisbehörde und dem Kraftfahrtbundesamt. Unter diesem Namen hat er 2001 die ihm 2004 entzogene Fahrerlaubnis erworben. Seine verkehrsrechtlichen Verfehlungen sind auch unter den bisher benutzten Personalien gespeichert und registriert worden. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger, der während der gesamten Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik seit 1992 im Rechtsverkehr aufgetreten ist, versucht haben könnte, seine Identität zu wechseln oder diese zu verschleiern. Deshalb kommen für seine Personalien nur die Daten seiner Geburtsurkunde in Betracht.

Nach alledem hat der Beklagte bei der weiteren Bearbeitung des Wiedererteilungsantrages des Klägers davon auszugehen, dass der Nachweis gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV geführt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2007/7_K_2840_06urteil20070822.html - DE:VGGE:2007:0822.7K2840.06.00

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