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Die Kaskoversicherung wird von ihrer Leistungsverpflichtung frei, wenn der Versicherungsnehmer die ihn treffenden Aufklärungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dieser Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Dazu gehört auf entsprechende Nachfrage auch die Mitteilung von Vorschäden in der Schadensanzeige. Eine objektive Falschbeantwortung der Fragen nach Vorschäden verletzt diese Aufklärungspflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |