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Eine Kostenbeteiligungspflicht der Gemeinde an den Kosten für den Umbau von Bahnübergängen besteht nicht, wenn die Maßnahme allein aus Rationalisierungsgründen der Bahn erfolgt und nicht die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs im Sinne von § 3 Nr. 3 EKrG erfordert. Der Wortlaut des § 3 EKrG knüpft die Änderung von Kreuzungen durch technische Sicherungen allein an die Erforderlichkeit aus Gründen der Sicherheit oder Verkehrsabwicklung, nicht aber daran, dass diese Voraussetzungen auf eine Rationalisierungsmaßnahme zurückgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |