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Ein Anspruch auf Ersatz der Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Regelung setzt den Nachweis des Integritätsinteresses durch eine sach- und fachgerechte Reparatur und eine Weiternutzung des Fahrzeugs über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall voraus. Die vom Bundesgerichtshof für andere Fallgestaltungen aufgestellten Anforderungen an das Integritätsinteresse sind auf die Abrechnung auf 130%-Basis entsprechend zu übertragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |