Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Essen v. 02.08.2007: Nachweis des Integritätsinteresses bei 130%-Reparaturkostenabrechnung: Erforderlichkeit der 6-monatigen Weiternutzung




Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 02.08.2007 - 11 C 245/07) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Ersatz der Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Regelung setzt den Nachweis des Integritätsinteresses durch eine sach- und fachgerechte Reparatur und eine Weiternutzung des Fahrzeugs über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall voraus. Die vom Bundesgerichtshof für andere Fallgestaltungen aufgestellten Anforderungen an das Integritätsinteresse sind auf die Abrechnung auf 130%-Basis entsprechend zu übertragen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte - derzeit - keinen Anspruch auf weitere Schadensersatzzahlung in Höhe von 2.259,70 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz. Ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung von den von der Beklagten erstatteten Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten scheitert zum jetzigen Zeitpunkt daran, dass die Klägerin ihr Integritätsinteresse bislang nicht durch eine Weiternutzung des sach- und fachgerecht reparierten PKW über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten hin ausreichend nachgewiesen hat.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten grundsätzlich auch dann besteht, wenn diese höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, soweit die Reparaturkosten nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Der Anspruch des Geschädigten auf den den Restwert des Fahrzeuges übersteigenden Integritätszuschlag besteht nur dann, wenn das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert wurde und die Reparatur in dem Umfang durchgeführt wurde, der Grundlage der Schadensermittlung des Sachverständigen war.

Vorliegend hat die Klägerin das Fahrzeug aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen I bei einer Fachfirma zum Preis von 6.193,03 € netto, d. h. 7.369,71 € brutto sach- und fachgerecht reparieren lassen.

Die sach- und fachgerechte Reparatur ist aber für sich genommen nicht ausreichend, den Nutzungswillen hinreichend zu manifestieren. Nach einhelliger Rechtsprechung ist zudem zur Bejahung des Integritätsinteresses erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nach durchgeführter Reparatur weiter nutzt (vgl. BGH r+s 2005, 172; OLG Hamm NJW RR 1993, 1436; OLG Hamm Versicherungsrecht 2001, 257).

Die Frage, welcher Zeitablauf erforderlich ist, damit ein Geschädigter sein Integritätsinteresse ausreichend bekundet hat, hat der BGH nunmehr nach Auffassung des Gerichtes im Urteil vom 23.05.2006 (MDR 2006, 1403) dahingehend entschieden, dass eine Weiternutzung des Fahrzeuges für den Zeitraum von mindestens 6 Monaten nach dem Unfall erforderlich ist.

Danach kann von einer Weiternutzung des Fahrzeuges zunächst dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. In diesem Falle gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeuges mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss. Da er an einem Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall der Anspruch des Geschädigten der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt. Die Frage, wie lange nun der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um sein nachhaltiges Interesse an der weiteren Nutzung zum Ausdruck zu bringen, hat der BGH nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von 6 Monaten erforderlich aber ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, dass einem Abzug des Restwertes nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können.

Das Gericht verkennt nicht, dass sich die angeführte Entscheidung des BGH nicht unmittelbar auf einen sogenannten Fall der 130 % Reparatur bezieht, sondern auf einen Fall, bei dem die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand gelegen haben.

Das Gericht ist aber der Auffassung, dass die Anforderungen, die der BGH in diesem Fall an das Integritätsinteresse des Geschädigten gestellt hat, entsprechend auf den vorliegenden Fall der Abrechnung auf 130 % Basis zu übertragen ist. In beiden Fallgestaltungen wird eine Abrechnung auf Grundlage der anfallenden Reparaturkosten für zulässig erachtet, obwohl die grundsätzlich gebotene Abrechnung auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens die nach § 249 Abs. 1 BGB günstigere Form der Totalrestitution darstellt.

Einer Übertragbarkeit der Anforderung, das Fahrzeug 6 Monate zu behalten, steht auch nicht entgegen, dass in dem vom BGH entschiedenen Fall eine Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis erfolgt ist. In beiden Fällen hat der Geschädigte sein besonderes Integritätsinteresse nachzuweisen, um ausnahmsweise mehr zu erhalten als ihm nach einer Abrechnung auf Totalschadensbasis zustehen würde. In dem vom BGH entschiedenen Fall lagen die Reparaturkosten noch unter dem Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges. Es kommt danach nur noch auf den Nachweis des Integritätsinteresses durch eine Weiternutzung des Fahrzeuges an.

Im vorliegenden Fall tritt noch das Erfordernis der tatsächlichen Reparatur hinzu, da aufgrund der Schadenshöhe die oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegt, eine Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis nicht möglich ist. Der Geschädigte muss danach zunächst sein Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren und sodann sein Integritätsinteresse dadurch nachweisen, dass er das reparierte Fahrzeug über einen Zeitraum von 6 Monaten weiter nutzt. Da der Geschädigte im Falle der sogenannten 130 % Reparatur noch mehr bekommt, als in dem vom BGH am 23.05.2006 entschiedenen Fall - nämlich Ersatz der Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes -, ist es auch nicht unsachgemäß, ihm in gleicher Weise zusätzlich noch den Nachweis der Manifestation seines Nutzungswillens aufzuerlegen.

Die Klägerin kann mithin Ersatz der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden tatsächlich angefallenen Reparaturkosten erst nach Ablauf einer Nutzungsdauer ihres Fahrzeuges von 6 Monaten von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Beklagte hat der Klägerin insoweit den Ersatz weitergehenden Schadensersatzes nach Ablauf dieser Frist zugesichert. Mangels Nachweises des Integritätsinteresses war die Klage zum jetzigen Zeitpunkt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2007/11_C_245_07urteil20070802.html - DE:AGE1:2007:0802.11C245.07.00

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