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Ein Unfallgeschädigter kann im Wege der fiktiven Schadensabrechnung die vollen im Gutachten festgestellten Nettoreparaturkosten ersetzt verlangen. Er hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten und muss sich nicht auf die Lohnkosten freier Werkstätten verweisen lassen, die unterhalb der ortsüblichen Stundensätze einer Vertragswerkstatt liegen. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens und in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |