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Die ermesseneröffnenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO räumen dem vom Verkehrslärm betroffenen Einzelnen einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Behörde ein, wenn eine Verletzung seiner geschützten individuellen Interessen in Betracht kommt. Zu den geschützten Individualinteressen gehört auch die Abwehr von Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Einer durch Lärm verursachten relevanten Gesundheitsgefährdung ist ein dem Leitschutzgut des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vergleichbares Gewicht beizumessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |