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Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO räumen dem vom Verkehrslärm betroffenen Einzelnen einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Behörde ein, wenn eine Verletzung seiner geschützten individuellen Interessen in Betracht kommt. Zu den durch § 45 Abs. 1 StVO geschützten Individualinteressen gehört auch die Abwehr von Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |