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Eine Leasinggesellschaft, die als Geschädigte ebenso wie die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Zugang zum Online-Markt der Restwerteaufkäufer hat, kann der Schadensabrechnung nicht ohne weiteres den Restwert zugrundelegen, den ein Sachverständiger für den regionalen Markt ermittelt hat. (Leitsätze des Gerichts) |