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Amtsgericht Hamm v. 15.06.2007: Restwertberechnung bei Totalschaden: Besondere Pflichten einer Leasinggesellschaft




Das Amtsgericht Hamm (Urteil vom 15.06.2007 - 17 C 112/07) hat entschieden:

   Eine Leasinggesellschaft, die als Geschädigte ebenso wie die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Zugang zum Online-Markt der Restwerteaufkäufer hat, kann der Schadensabrechnung nicht ohne weiteres den Restwert zugrundelegen, den ein Sachverständiger für den regionalen Markt ermittelt hat.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: für den Rechtsstreit 2.294,95 €, für die mündliche Verhandlung 1.780,85 €

Gründe:


Die Klage ist auch nach der teilweisen Klagerücknahme unbegründet.

Der Klägerin steht bezüglich der Abrechnung auf Totalschadensbasis abzüglich eines Restwertes ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zu.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht auch im Falle der Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Dies gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert bei der Schadensabwicklung berücksichtigt werden muss. Das bedeutet, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat- sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" (vgl. BGH NJW 05, 3134; BGH, Urt. vom 06.03.07, VI ZR 120/06). In der Regel verstößt ein Geschädigter nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er sein unfallgeschädigtes Fahrzeug zu demjenigen Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Im vorliegenden Fall gilt hingegen auch unter Beachtung enger Grenzen eine Ausnahme. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Leasinggesellschaft, die ihre Fahrzeuge unter Einschaltung der Autohäuser des zur Fahrzeugmarke gehörenden Konzerns verleast. Der Unfall war am 23.01.06 eingetreten, das Sachverständigengutachten unter dem 08.02.06 erstellt worden, das geschädigte Fahrzeug ist am 22.03.06 an ein zum Konzern gehörendes Autohaus veräußert worden, bevor der Beklagten zu 3) mit einem am 30.03.06 zugegangenen Schreiben das Gutachten erstmals zugänglich gemacht worden ist. Ein besonderes Eilbedürfnis für die Veräußerung des Unfallfahrzeugs hat danach nicht bestanden. Die Klägerin als Leasinggesellschaft hätte selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet nehmen können. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten wäre es der Klägerin daher ohne irgendeine Anstrengung möglich gewesen, dieselben Restwertangebote zu ermitteln wie die Beklagte zu 3). Ein objektiv denkender Geschädigter in der Position der Klägerin hätte daher diesen wirtschaftlich günstigsten Weg gewählt, um das unfallgeschädigte Fahrzeug zu verwerten.

Der Klägerin war auch bekannt, dass jedenfalls die Versicherungsgesellschaften auf diesen Sondermarkt zugreifen, wenn sie einem Geschädigten wesentlich günstigere Angebote gegenüber den Restwertangeboten auf dem regionalen Markt machen. Jedenfalls insofern hätte die Klägerin im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Möglichkeiten, welche die Erkenntnisse eines "normalen" Unfallgeschädigten bei weitem übersteigen, der Beklagten zu 3) vor der erst nach Monaten erfolgten Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeugs das Gutachten, auf dessen Restwertbasis sie die Abrechnung vornehmen wollte, zur Verfügung stellen müssen, damit diese entsprechende Restwertangebote hätte machen können.

Da die Klägerin sich somit auf den Nettowiederbeschaffungswert von 6.767,24 € den Nettorestwert, den ein Restwertaufkäufer auf eine Anfrage der Klägerin geboten hätte und auf eine Anfrage nach Erhalt des Gutachtens gegenüber der Beklagten zu 3) geboten hat, anrechnen lassen muss, ist der Schaden er Klägerin durch die Zahlung von 4.301,73 € diesbezüglich ausgeglichen.

Auch eine weitergehende Auslagenpauschale kann die Klägerin nicht verlangen, weil die Beklagte zu 3) eine angemessene Auslagenpauschale von 25,00 € bereits gezahlt hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_hamm/j2007/17_C_112_07urteil20070615.html - DE:AGHAM:2007:0615.17C112.07.00

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