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Die Senatspraxis in Fällen des sog. Führerscheintourismus ist nur dann mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang zu bringen, wenn die Anforderungen an einzelstaatliche Maßnahmen zur Abwehr missbräuchlichen Handelns, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beachtet werden. Demnach ist es erforderlich, dem Betroffenen zunächst aufzugeben, den Nachweis der wiedererlangten Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erbringen, bevor die ausländische Fahrerlaubnis sofort entzogen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |