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Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen und darlegen, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Insbesondere bei einer Lasermessung während der Dunkelheit bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung, warum trotz widriger Verhältnisse vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen, zumal menschliche Fehlerquellen bei der Zuordnung von Messergebnissen und Kennzeichen auftreten können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |