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Dem Vermieter eines privaten Autostellplatzes steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch wegen einer etwaig begangenen Verkehrssicherungspflichtverletzung zu, da er auf dem streitgegenständlichen Autostellplatz nicht zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen verpflichtet ist. Es ist ausreichend, die Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen des Wagens sicherzustellen. Dem Verkehrsteilnehmer kann zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |