Das Verkehrslexikon

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Räum- und Streupflicht - Verkehrssicherung - Winterdienst

Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Keine Haftungserweiterung durch überobligatorisches Abstreuen
-   Fahrverkehr
-   Fußgängerverkehr
-   Verkehrsberuhigter Bereich



Einleitung:


Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur winterlichen Räum- und Streupflicht hat das OLG Hamm (Urteil vom 18.11.2016 - 11 U 17/16) wie folgt zusammengefasst:

"Den Gebietskörperschaften obliegt als Folge der allgemeinen, in Nordrhein-Westfalen hoheitlich ausgestalteten Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen die Pflicht, innerhalb geschlossener Ortschaften bei Vorhandensein von Schnee- und Eisglätte Räum- und Streumaßnahmen durchzuführen. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Danach sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs (vgl. BGH, VersR 1991, S. 665; OLG Brandenburg, MDR 2010, S. 809). Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerichteter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, hat der Sicherungspflichtige durch Schneeräumen und Abstreuen mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen (vgl. BGH, VersR 1985, S. 568; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000 zu 19 U 170/99, veröffentlicht bei juris). Allerdings gilt die den Kommunen obliegende Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt, sondern steht sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Vorhalt des Zumutbaren, sodass es namentlich auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3622). Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. OLG München, Urteil vom 22.07.2010 zu 1 U 1804/10 und OLG Koblenz, Urteil vom 27.10.2010 zu 1 U 170/10, jeweils veröffentlicht bei juris).


Schon im Bereich geschlossener Ortschaften ist anerkannt, dass eine Streu- und Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung voraussetzt und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3302). Zunächst sind die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen. Zu den wichtigen Verkehrsflächen in dem genannten Sinne zählen vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (vgl. BGHZ 112, S. 74). Erst danach sind die weniger bedeutenden Straßen- und Wegestrecken zu sichern. Bei öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage sind die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen (vgl. BGH, VersR 1995, S. 722). Auf wenig befahrenen Straßen besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht, sofern nicht besonders gefährliche Stellen bekannt sind, auf die sich der Straßennutzer nicht einstellen kann (vgl. OLG München, OLGR 2005, S. 754; OLG Braunschweig, NZV 2006, S. 586; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rdn. 552).

Eine besonders gefährliche Stelle liegt vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGH, Beschluss v. 20.10.1994 - III ZR 60/94 -, veröffentlicht bei juris; BGH, Beschluss v. 26.03.1987 - III ZR 14/86, BeckRS 1987, 30390074, beck-online; BGH, Urteil v. 13.12.1965 - III ZR 99/64 -, juris; OLG Braunschweig, NZV 2006, S. 586; OLGR München 2005, S. 754; OLG Brandenburg, Urteil v. 22.06.2004 - 2 U 36/03 -, juris; OLG Hamm NVwZ-RR 2001, S. 798; OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.07.1997 - 10 U 71/97, BeckRS 1997, 15938, beck-online; s. auch: OVG Münster NVwZ-RR 2014, 816; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO § 45 Rn. 57, 62; Hager in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, BGB § 823 E, Rn. E 136). Demgegenüber liegt eine besonders gefährliche Stelle dann nicht vor, wenn ein umsichtiger Kraftfahrer unter Berücksichtigung der bei winterlichen Temperaturen gebotenen Vorsicht mit dem Auftreten von Glätte an der konkreten Stelle rechnen musste und die Gefahr der Stelle auch erkennbar war.




Dabei ist davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmer wissen, dass sich aufgrund wechselnder Witterungseinwirkungen - wie insbesondere unterschiedlicher Sonnenbestrahlung, Bodentemperatur oder Bodenfeuchtigkeit - an einzelnen Straßenabschnitten Glätte bilden oder halten kann, auch wenn andere Straßenabschnitte noch oder schon wieder frei von Glätte sind. In einem Gebiet mit - wie vorliegend -neben der Straße befindlichen Waldbeständen muss ein umsichtiger Kraftfahrer daher auch mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.1984 - III ZR 19/84 -, juris; OLG Brandenburg, Urteil v. 22.06.2004 - 2 U 36/03 -, juris; OLG Hamm, Urteil v. 02.03.2001 - 9 U 133/00 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.10.1992 - 18 U 99/92 -, juris; Hager, a.a.O.)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrssicherung

Verkehrssicherungspflicht allgemein

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Motorradfahrern

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern

Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung

Winterdienst - Räum- und Streupflicht

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Allgemeines:


BGH v. 09.10.2014:
Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. - Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge, dass das Privatunternehmen für Verletzungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet.

OLG Hamm v. 12.08.2016:
Die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen haben den Glatteisgefahren auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen nur ausnahmsweise vorzubeugen, und zwar grundsätzlich nur an besonders gefährlichen Stellen. Eine solche besonders gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann.

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Keine Haftungserweiterung durch überobligatorisches Abstreuen:


OLG München v. 23.03.2011:
Innerorts besteht zum Schutz des Kfz-Verkehrs nur dann eine Streupflicht, wenn die Straße zugleich verkehrswichtig und gefährlich ist. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Verkehrswichtigkeit eher die Ausnahme als die Regel ist Verkehrswichtig sind in kleineren Gemeinden insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie viel befahrene innerörtliche Hauptverkehrsstraßen. - Streut die Gemeinde auch andere - nicht gefährliche - Straßen, so handelt es sich dabei nicht um ein gefahrerhöhendes potentiell schadensersatzpflichtiges Verhalten. Insbesondere wird keine Verkehrssicherungspflicht begründet oder die Haftung erweitert.

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Fahrverkehr:


BGH v. 09.10.2003:
Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muß, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.

OLG München v. 22.07.2010:
Im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht sind Straßen und Wege nur für den normalen Tagesverkehr gegen Glätte zu sichern. Da an Samstagen, Sonn- und Feiertagen signifikant weniger Verkehrsteilnehmer vor 8 Uhr bzw. 9 Uhr morgens unterwegs sind und außerdem am Wochenende bzw. an Feiertagen Sicherungskräfte in nur geringerer Anzahl vorgehalten werden, genügt die Körperschaft ihrer Verkehrssicherungspflicht an diesen Tagen regelmäßig mit Streumaßnahmen ab 8 Uhr bzw. 9 Uhr. - Auch für Schnellstraßen ist ein nächtlicher Streudienst nicht einzurichten (Anschluss OLG Hamm, 2. März 2001, 9 U 133/00, NVwZ-RR 2001, 798).

LG Wiesbaden v. 07.07.2011:
Der Straßenbaulastträgerist keineswegs verpflichtet, gleichsam rund um die Uhr für völlig schnee- und eisfreie Fahrbahndecken Sorge tragen zu müssen, und zwar ohne Rücksicht auf die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ohne Rücksicht auf die jeweilige Tageszeit. In zeitlicher Hinsicht ist der Räum- und Streudienst grundsätzlich so einzurichten, dass der Haupt- und Berufsverkehr sicher abgewickelt werden kann. Eine Verpflichtung zur Sicherung eines nächtlichen Verkehrs, etwa in Form eines besonderen Berufsverkehrs, besteht daneben grundsätzlich nicht. Dementsprechend sind Räum- und Streuarbeiten grundsätzlich so rechtzeitig einzuleiten, dass die Arbeiten auf den zu sichernden Strecken zwischen 7 Uhr und 8 Uhr abgeschlossen sind. Bei Strecken, die dem Hauptberufsverkehr zu dienen bestimmt sind, ist für eine Sicherung der Straßen bis 6.30 Uhr Sorge zu tragen.




OLG Saarbrücken v. 27.03.2012:
Der Winterdienst ist innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu leisten. Die demnach erforderliche Gefahrenlage ist nicht schon dann nachgewiesen, wenn eine Straße entlang eines Flussufers verläuft. Vielmehr liegen die Voraussetzungen der Streupflicht erst dann vor, wenn der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer die aus der besonderen Lage resultierenden winterlichen Risiken trotz Beachtung der im Winter zu fordernden gesteigerten Sorgfalt nicht beherrschen kann.

OLG Koblenz v. 19.07.2012:
Öffentliche Parkplätze müssen nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden. Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss dabei nicht gewährleistet sein. Es kann sogar hinnehmbar sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden.

OLG Frankfurt am Main v. 09.08.2012:
Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müssen nachts auch an besonders gefährlichen Stellen grundsätzlich nicht gestreut werden.

OLG Hamm v. 18.11.2016:
Allein der Umstand, dass eine außerörtlliche Straße in Fahrtrichtung zum Wohnhaus eines Fahrzeugführers ein langgezogenes Gefälle mit einer Kurve aufweist, führt noch nicht dazu, dass die zuständige Gebietskörperschaft verpflichtet ist, beim Einsetzen winterlicher Witterung eine besondere Gefährlichkeit der Streckenbenutzung in Rechnung zu stellen und die Straße zu kontrollieren und abzustreuen, insbesondere wenn die Gefährlichkeit des Befahrens der Gefällstrecke bei den vorgefundenen Witterungsverhältnissen für einen aufmerksamen Straßennutzer unschwer erkennbar ist.

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Fußgängerverkehr:


KG Berlin v. 26.04.2002:
Die im Berliner Landesrecht öffentlich-rechtlich ausgestaltete Glättebekämpfungspflicht deckt sich nach Inhalt und Umfang mit der aus der Eröffnung eines Verkehrs kraft Bundesrecht folgenden allgemeinen privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Im Einklang mit diesen Grundsätzen sind für Fußgänger innerhalb von geschlossenen Ortschaften auf der Fahrbahn die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege – bei denen es sich nicht unbedingt um besonders gekennzeichnete Überwege im Sinne des § 26 StVO handeln muss – zu bestreuen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht.

BGH v. 26.02.2009:
Die Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür besteht kein Anscheinsbeweis. Der verletzte Geschädigte trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst.

OLG Koblenz v. 10.01.2012:
Öffentliche Parkplätze müssen auch dann nicht umfassend schnee- und eisfrei sein, wenn sie nicht von einer Kommune im Interesse der Allgemeinheit, sondern von einem Wirtschaftsunternehmen für dessen Kundschaft unterhalten werden (hier: 50 cm Eisfläche auf dem ansonsten gefahrlos begehbaren Parkplatz einer Sparkasse).

OLG Koblenz v. 19.07.2012:
Öffentliche Parkplätze müssen nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden. Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss dabei nicht gewährleistet sein. Es kann sogar hinnehmbar sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden.

OLG Brandenburg v. 23.07.2013:
Kommt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg infolge Eisglätte zu Fall, steht damit nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass er den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Selbst wenn ihm als Anlieger der Zustand des Gehweges bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass er zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges hätte rechnen müssen.


LG Frankfurt am Main v. 21.11.2013:
Jeder Verkehrsteilnehmer (hier: Fußgänger) muss sich auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen; d.h. er muss mögliche Gefahrenlagen nach Möglichkeit umgehen. Wer sich mit nicht rutschfesten Schuhen auf einen erkennbar eisglatten nicht geräumten Weg begibt, haftet für seinen Sturz allein.

KG Berlin v. 23.04.2014:
Allein der Umstand, dass Passanten aus Bequemlichkeit und zur Abkürzung einen außerhalb eines ordnungsgemäß gestreuten Gehwegs liegenden Querweg benutzen, führt nicht dazu, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch diesen Weg räumen und streuen muss. Eine Streu- und Räumpflicht käme nur dann im Einzelfall in Betracht, wenn der Querweg gestreut und somit für die Allgemeinheit eröffnet gewesen wäre. Dann wäre ein weiterer Weg eröffnet gewesen, auf welchem die verunfallte Fußgängerin nicht hätte mit Eisglätte rechnen müssen. Dass der Querweg am Unfalltag überhaupt gestreut war, konnte vorliegend nicht festgestellt werden.

BGH v. 23.07.2015:
Der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, ist auch bei der Auslegung des § 45 Abs. 2 Satz 1 StrWG von Schleswig-Holstein heranzuziehen.

KG Berlin v. 15.05.2018:
Vor einem Wohngrundstück ohne erhöhten Publikumsverkehr besteht auch in der Sylvesternacht keine gesteigerte Winterdienstpflicht. Es ist ausreichend, wenn der Winterdienst unverzüglich nach dem Auftreten von Schnee oder Eisglätte geleistet wird - im Fall des Auftretens während der Nacht also bis zum folgenden Morgen.

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Verkehrsberuhigter Bereich:


Verkehrsberuhigter Bereich

KG Berlin v. 08.09.2017:
1. Ist Winterdienst in einem verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu leisten, bei dem Fahrbahnbereich und Gehwegsbereich nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt sind, ist gemäß § 3 Abs. 4 StrReinG Bln derjenige Bereich wie ein Gehweg winterdienstlich zu behandeln, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient. Die winterdienstliche Behandlung an anderer Stelle (etwa in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereichs) ist nicht ausreichend, wenn nicht gerade dieser Bereich bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient.

2. Welcher Bereich im Sinne des § 3 Abs. 4 StrReinG Bln bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient, ist grundsätzlich im Einzelfall anhand der konkreten Nutzung vor Ort zu bestimmen.

3. Besteht der Unterschied zur klassischen Verkehrsraumgestaltung allein darin, dass der vorhandene Bordstein keine erhabene Kante bildet und der Gehweg nach klassischen Maßstäben etwas zu schmal bemessen wäre, bietet dieser "Gehwegsbereich" für den Fußgänger nach der Lebenserfahrung Vorteile, die insbesondere darin bestehen, dass sich Fußgänger auf diesem Teil der Fläche unbedrängt fühlen können. Dies sowie der Umstand, dass sich Fußgänger nicht ohne Not in die Situation setzen werden, auf Kraftfahrzeuge Rücksicht zu nehmen und diesen ausweichen zu müssen, kann bei der Ermittlung des Bereichs, der im Sinne des § 3 Abs. 4 StrReinG Bln bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient, berücksichtigt werden.

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