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Die Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen Nichterscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnen und vollständig angeben, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Es ist eine vollständige und genaue Darlegung erforderlich, welche Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einzelnen vorgebracht und wie diese vom Gericht beschieden worden sind; ein bloßer Hinweis auf eine Erkrankung genügt nicht. Ein Bußgeldbescheid kann auch durch EDV hergestellt werden, wenn dies auf einem für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der Behörde beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |