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Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes. Das Tatgericht darf nicht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellen oder den Zweifelssatz fehlerhaft auf einzelne Indizien anwenden, statt ihn bei der abschließenden Gewinnung der Überzeugung aufgrund der gesamten Beweissituation zu berücksichtigen. Eine bloße gedankliche Möglichkeit, dass der Geschehensablauf auch anders gewesen sein könnte, darf die Verurteilung nicht hindern, insbesondere wenn ein erheblicher Tatverdacht besteht und die Zweifel nicht näher ausgeführt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |