|
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für einen behaupteten Kfz-Diebstahl, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Die Aussage eines Zeugen hinsichtlich des äußeren Bildes der angeblichen Entwendung des Fahrzeugs ist nicht glaubhaft, wenn eine Vielzahl von Umständen die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |