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Im Falle einer Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG sind Feststellungen über Art und Umstände der Alkoholaufnahme erforderlich. Allein aus der Atemalkoholkonzentration kann ohne weitere Feststellungen nicht geschlossen werden, dass der Betroffene auf fahrlässige Weise Alkohol im Übermaß zu sich genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |