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Die Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die Ladungssicherung von Gefahrgut erschöpft sich gemäß § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE darin, dem Fahrzeugführer die zur Durchführung der Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände nicht bereitgestellt werden, nicht aber, wenn diese nicht eingesetzt oder die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |