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Allein der Ablauf der gemäß § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist besagt nicht, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben ist. Das gilt auch, wenn die Frist während des Berufungsverfahrens abläuft. Eine Aufhebung der vorläufigen Maßregel bei einer ungewöhnlich langen Dauer oder einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist wegen des Sicherungszwecks der Maßregel auf Ausnahmefälle beschränkt. (Leitsätze des Gerichts) |