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Dem Geschädigten steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes privat genutztes Motorrad zu. Das Vorhandensein eines Zweitfahrzeugs (PKW) steht dem nicht entgegen, wenn dessen spezifischer Nutzungswert nicht dem des beschädigten Motorrads entspricht. Der Gebrauchsvorteil einer Harley Davidson der Luxusklasse wird durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt, da die jeweiligen Nutzungswerte sich nicht entsprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |