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Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Entscheidend ist, ob der Bereich der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann. Ein durch ein Tor abgetrennter Mieterhof, zu dem nur Mieter mit Schlüssel Zugang haben, ist in der Regel kein öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn Besucher der Mieter deren Parkplätze nutzen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |