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Zum Nachweis des Integritätsinteresses ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nach einer Reparatur, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen (130 %-Grenze), noch längere Zeit, regelmäßig 6 Monate, weiter nutzt. Dies gilt auch bei konkreter Abrechnung der Reparaturkosten; die beklagte Haftpflichtversicherung darf mit dem vollständigen Ausgleich der Forderung so lange abwarten, bis der Nachweis der Weiternutzung erbracht ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |