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Die Aufklärungsrüge muss darlegen, aufgrund welcher Umstände sich das Gericht in der Hauptverhandlung zu weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen; Spekulationen zur Möglichkeit der Wahrnehmung der Ampelanlage genügen nicht. Eine Inbegriffsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie nicht darlegt, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung des Zeugen gewonnen wurden. Die Feststellungen zum Rotlichtverstoß können ausschließlich auf den Angaben eines Zeugen beruhen, auch wenn Skizzen und Lichtbilder möglicherweise nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |