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Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn im Bundeszentralregister weitere Verurteilungen eingetragen sind. Dies gilt auch dann, wenn diese weiteren Verurteilungen aufgrund abgelaufener Fristen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG selbst nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären, da dies nicht die Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister bedeutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |