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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen zu gewähren, wenn bei der Bekanntmachung einer Entscheidung die Belehrung über das Rechtsmittel und die Rechtsmittelfrist unterblieben ist. Bei Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Betroffenen sind die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, es sei denn, der Betroffene wäre ohne das Verfahrenshindernis mit Sicherheit verurteilt worden. Von der Auferlegung von Auslagen kann abgesehen werden, wenn diese durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände, wie der Mitteilung des Todes, hätten vermieden werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |