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Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das Urteil keine Feststellungen zur verwandten Messmethode und zum Toleranzwert bei einem Geschwindigkeitsverstoß enthält. Auch bei einem Geständnis müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob es auf sicherer Kenntnis oder zuverlässiger Schätzung beruht. Zudem sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Bußgeldbemessung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Geldbußen; bei fahrlässiger Begehungsweise kommt eine höhere Geldbuße als 500,- € nicht in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |