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In der bloßen Weiterbenutzung eines Kfz durch den Käufer, nachdem der Verkäufer wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten war, ist allein noch keine Gefährdung des Herausgabeanspruchs im Sinne des § 935 ZPO zu erkennen. Der Herausgabeanspruch wird durch eine normale Weiterbenutzung weder vereitelt noch wesentlich erschwert; auch die mit der Weiterbenutzung einhergehende Wertminderung bedingt keine wesentliche Erschwerung der Realisierung des Herausgabetitels. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |