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Nach § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB a.F. ist der Schädiger verpflichtet, einem Geschädigten im Rahmen des Ersatzes der vermehrten Bedürfnisse auch die ihm gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit angemessen abzugelten. Für die Bemessung des Aufwandes der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Pflegeperson ist auf den Bruttolohn einer vergleichbar angestellten Pflegekraft abzustellen. Eine Beschränkung auf den Nettolohn findet nicht mehr statt, da Familienangehörige als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |