|
Ein Kraftfahrtversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige und der nachfolgenden Korrespondenz vorsätzlich falsche Angaben zum Hergang des Versicherungsfalles macht und damit eine Obliegenheitsverletzung begeht. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG gilt als nicht widerlegt, wenn der Versicherungsnehmer für die abweichenden Erklärungen keine plausible Erklärung anbieten kann und Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln bestehen. Eine erneute Belehrung über die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit ist bei späteren Nachfragen nicht erforderlich, wenn der Versicherungsnehmer hinreichenden Anlass hatte, sich an die ursprüngliche Belehrung zu erinnern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |