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Eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird, dass er selbst für die Durchsetzung seiner Ansprüche sorgen muss, die Abtretung auf die Mietwagenkosten beschränkt ist und der Kunde vor einer Verwertung der Abtretung selbst zur Zahlung aufgefordert wird. Die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten richtet sich nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wobei die Wahl eines Unfallersatztarifs allein noch keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellt, sofern die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. Ist dem Geschädigten jedoch ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich, kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht zugemutet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |