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Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Anordnung eine Härte ganz außergewöhnlicher Art darstellen würde oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen können. Berufliche und wirtschaftliche Folgen sowie die Notwendigkeit des Kindertransports sind regelmäßig hinzunehmen und rechtfertigen kein Absehen, sofern keine schwerwiegenden Folgen wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |