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Im Rahmen der Haftungsabwägung nach einem Verkehrsunfall dürfen zum Nachteil einer Partei nur feststehende und nachweislich unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden. Jede Partei ist für ein unfallursächliches Verschulden der Gegenseite beweispflichtig. Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als übliche Kosten ersatzfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |