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Die verkaufende Neufahrzeughändlerin muss sich die Nachbesserungsarbeiten und das Wissen einer anerkannten Drittwerkstatt zurechnen lassen (§ 278 BGB). Treten innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB Funktionsstörungen im Bereich der Elektronik auf, greift die Vermutung ein, dass dieser Mangel bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs vorhanden war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |