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Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückabwicklung und damit auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich der bereits geleisteten Zahlung und abzüglich der Nutzungsentschädigung an die Leasinggeberin. Die Abwicklung des Leasingvertrages beeinträchtigt die dem Kläger abgetretenen Rechte nicht, denn die Abtretung war nicht zeitlich befristet oder bedingt. Die Rückgabe des Fahrzeuges an die Beklagte und die anschließende Veräußerung lassen die Aktivlegitimation des Klägers nicht entfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |