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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Normaltarif kann dabei nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreis-Spiegels ermittelt werden, wobei die Schwacke-Liste 2006 als geeignete Schätzungsgrundlage dient. Bei mehrtägiger Vermietung sind die sich ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen, um der Schadensminderungspflicht gerecht zu werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |