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Im Fall fehlerhaft durchgeführter Reparaturarbeiten haftet der Auftragnehmer deliktisch gegenüber dem Eigentümer, bei dem sich die durch die fehlerhaft durchgeführten Reparaturarbeiten gesetzte Gefahr realisiert, auch wenn der Eigentümerwechsel nach der Reparatur, aber vor dem Schadenseintritt erfolgte. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann auch für einen längeren Zeitraum zugesprochen werden, wenn der Geschädigte aufgrund finanzieller Notlage nicht in der Lage war, die Reparatur oder Ersatzbeschaffung früher vorzunehmen, und der Schädiger durch verzögerte Zahlung die Situation mitverursacht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |