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Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Unfallbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass der Unfall auf ein Alleinverschulden des Beklagten zu 1 zurückzuführen ist und demgegenüber der Unfallbeitrag des Klägers nicht mehr in haftungserheblicher Weise ins Gewicht fällt. Dies gilt insbesondere, wenn der Beklagte zu 1 gröblich gegen seine Pflichten aus §§ 9 Abs. 5, 10 StVO verstoßen hat, indem er "blind" rückwärts aus einer Einfahrt auf die öffentliche Straße fuhr und ein dort bereits stehendes Fahrzeug übersah. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |