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Bei einem Zusammenstoß zwischen einem links abbiegenden und einem überholenden Fahrzeug spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Linksabbiegers, der gegen § 9 Abs. 5 StVO verstößt. Ein unfallursächliches Verschulden trifft auch den Überholenden, wenn er gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstößt, indem er bei unklarer Verkehrslage überholt. Eine unklare Verkehrslage kann vorliegen, wenn der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit verlangsamt und sich an der Mittellinie eingeordnet hat, auch wenn nicht bewiesen ist, dass er den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |