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Einem überwiegend geschäftlich und zu repräsentativen Zwecken genutzten Pkw (hier: Geschäftsführerfahrzeug) steht eine "abstrakte" Nutzungsausfallentschädigung nicht prinzipiell entgegen. An das Merkmal der "Fühlbarkeit" der Gebrauchsentbehrung dürfen beim Ausfall eines ganz oder teilweise unternehmerisch genutzten Pkw keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung kann nach § 287 ZPO auch über den Tabellenwerten liegen, wenn das beschädigte Fahrzeug (hier: Ferrari) deutlich höher einzustufen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |