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Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze und Nebenkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere markengebundene Fachwerkstatt zur Verfügung steht. Eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird, verbietet sich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |