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Die außergerichtliche Zahlung eines Schmerzensgeldes durch die Haftpflichtversicherung stellt ein tatsächliches Anerkenntnis dar, das Beweiserleichterungen für den Geschädigten zur Folge hat, sodass keine zu strengen Anforderungen an die Beweisführung bezüglich der im Arztbrief beschriebenen Verletzungen zu stellen sind. Für Zahnschäden, die nicht mit äußeren Verletzungen im Mundbereich einhergehen und bei denen ein direkter Aufprall auf die Zähne unwahrscheinlich ist, ist der Nachweis der unfallbedingten Kausalität nicht erbracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |