|
Die Beklagten haften dem Kläger für seinen Schaden aus einem Verkehrsunfall zwischen einem links abbiegenden und einem überholenden Motorradfahrer nach einer Quote von 80 %. Der Unfall war für keine der Parteien unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG; ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers war nicht feststellbar, jedoch konnte er die Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht hinreichend sicher nachweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |