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Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei grundsätzlich nur der geringere Mietpreis (Normaltarif) ersetzt verlangt werden kann. Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 stellt eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar, wobei das gewichtete Mittel (Modus) des Spiegels als geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs dient. Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Internet-Tarifen, sind nicht durchgreifend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |