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Landgericht Köln v. 12.09.2007: Zum Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung bei Personenschaden nach Verkehrsunfall und zur Bemessung von Streitwert und Geschäftsgebühr




Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.09.2007 - 20 O 167/06) hat entschieden:

   Ein bindender Stichentscheid nach § 18 II ARB 2000 für den Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung bei Personenschäden nach einem Verkehrsunfall ist nicht nur auf die erste Stellungnahme, sondern auch auf weitere Schreiben zu stützen, wenn der Versicherer keine Frist gesetzt hat. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine weite Spanne zu berücksichtigen, da die Entwicklung schwer abzuschätzen und die Höhe richterlichem Ermessen unterliegt, solange der begehrte Betrag nicht völlig den Rahmen sprengt. Die Geschäftsgebühr für einen typischen Unfall mit Personenschaden rechtfertigt in der Regel keinen Ansatz über 1,3, auch bei Spezialkenntnissen des Anwalts.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schmerzensgeld HWS
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von dem noch offenen Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.367,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger be-dingungsgemäß aus einem Gegenstandswert von 82.760 € Deckungsschutz für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen die Firma I wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten und des daraus dem Kläger entstandenen Schadens zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von dem noch offenen Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.057,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.03.2006 aus der Rechtsanwaltsgebührennote für einen Stichentscheid vom 16.02.2006 freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers beim Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des De-ckungsschutzverfahrens in Höhe von 510,28 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage,

wird festgestellt, dass die Beklagte über die geltend gemachten Ansprüche hinaus auch nicht verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz für dessen rechtliche Interessenwahrnehmung sowohl gegenüber einer Firma I als auch anderen Dritten gegenüber im Hinblick auf angebliche Schäden zu erteilen, die dem Kläger daraus erwachsen, dass er nicht mehr in der Lage sei, eine Lebensversicherung abzuschließen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Zu den Anträgen zu 1) und 2):

Die Beklagte schuldet dem Kläger die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten nach einem Streitwert von 82.760 € und hat der Kläger insoweit auch Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für das beabsichtigte Klageverfahren.

Hinsichtlich der Positionen Schmerzensgeld, Verdienstausfall für die Vergangenheit und Zukunft, Haushaltshilfeschaden für die Vergangenheit und Zukunft, immaterieller und materieller Vorbehalt sowie materieller Schaden kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die beabsichtigte Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.

Hinsichtlich dieser Positionen liegt nach Auffassung der Kammer ein die Beklagte nach § 18 II ihrer ARB 2000 bindender Stichentscheid vor. Bei der Frage, ob ein bindender Stichentscheid vorliegt oder nicht, ist nicht nur auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.10.2005 abzustellen, sondern sind, da die Beklagte eine Frist nach § 18 III ARB 2000 nicht gesetzt hat, auch die Ausführungen in den weiteren Schreiben vom 09.11.2005, 10.02.2006 und 16.02.2006 heranzuziehen.

Die darin enthaltenen Tatsachen zum Hergang des Unfall, zu den erlittenen Verletzungen, der Gefahr des Eintritts einer dauernden Berufsunfähigkeit mit daraus resultierendem dauerndem Verdienstausfall und der Notwendigkeit einer Haushaltshilfe lassen die insoweit nunmehr angesetzten Streitwerte jedenfalls als vertretbar erscheinen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass es sich um einen Unfall mit Personenschaden handelt, dessen weitere Entwicklung im Vornherein schlecht abzuschätzen ist und bei dem einigermaßen sichere Prognose sich erst im Laufe des angestrebten Zivilprozesses nach Beweiserhebung durch Zeugen und Sachverständigengutachten wird stellen lassen. Es kommt auch hinzu, dass die Frage, in welcher Höhe ein Schmerzensgeld zugebilligt wird, in erheblichem Maße im Ermessen des Richters liegt, so dass von vornherein eine erhebliche Spanne in Betracht kommt. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer Vielzahl von Faktoren abhängt wie Schwere und Dauer der Verletzung, Zahl der Krankenhausaufenthalte (mit/ohne Operationen) oder ambulante Behandlung, Nachwirkungen, Grad des Verschuldens des Schädigers, Mitverschulden des Geschädigten, gesundheitliche Prädispositionen des Geschädigten, finanzielle Situation, Genugtuungsfunktion, Bestehen einer Haftpflichtversicherung etc., Entscheidungskriterien, die vorab nicht sicher eingeschätzt werden können.

Insoweit kann der Versicherungsnehmer nicht darauf verwiesen werden, von vornherein ein Schmerzensgeld an der unteren Grenze der in Betracht kommenden Spanne einzuklagen, dies vor allem im Hinblick darauf nicht, dass sich ein Gericht nur ein Ausnahmefällen dazu bereit finden wird, ein höheres als das eingeklagte Schmerzensgeld zuzusprechen. Solange daher der Höhe nach kein Schmerzensgeld begehrt wird, das völlig den Rahmen sprengt, ist Versicherungsschutz zu gewähren. Das ist vorliegend bei dem angenommenen Schmerzensgeldbetrag von 30.000 €, dessen Zuerkennung nicht von vornherein aussichtslos erscheint, der Fall. Insoweit ist der Stichentscheid auch bindend, zumal angesichts der oben aufgelisteten Imponderabilien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes vom Rechtsanwalt nicht erwartet werden kann, mehr als die Grundzüge der Bemessung und dazu passende Tatsachen vorzutragen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die immateriellen/materiellen Vorbehalte, den Haushaltshilfeschaden, den Verdienstausfall. Es muss berücksichtigt werden, dass es sich dabei überwiegend über zukünftig fällig werdende Ansprüche handelt, somit um Ansprüche, die in der Entwicklung begriffen sind und auf einer Prognose beruhen, die niemals sicher sein kann.

Der konkrete Schadenbetrag von 200 € wird von der Beklagten nicht bestritten. Soweit sie geltend macht, eine dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverletzung sei darin zu sehen, dass dieser ihr keine Gehaltsbescheinigung überreicht habe, ist sie auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.02.2006 zu verweisen, mit dem dies geschehen ist.

Keine Befreiung von einer Gebührenforderung und damit auch keinen Deckungsschutz für das beabsichtigte Klageverfahren schuldet die Beklagte in Bezug auf den geltend gemachten BUZ-Schaden. Insoweit ist nicht ansatzweise dargetan, dass der Kläger, der seine Zukunftssicherung bis zu dem Unfall auf die BUZ aus der Gruppenversicherung der Schornsteinfegerinnung beschränkt hatte, in absehbarer Zeit oder überhaupt je eine weitere BUZ abgeschlossen hätte, noch ist ersichtlich, dass er dazu - wann und in welcher Höhe? - finanziell in der Lage gewesen wäre. Auch basiert die Höhe der begehrten BUZ auf reinen Spekulationen, da nicht konkret dargetan ist, dass der Kläger irgendwann einmal die Meisterprüfung abgelegt und bestanden hätte. Auch ist nicht hinreichend plausibel, dass der Kläger derart schwer auf Dauer verletzt ist, dass es ihm nicht auch jetzt noch möglich wäre, gegen eine Mehrprämie eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

Von daher ist von folgendem Streitwert für die Gebührennote der Prozessbevollmächtigten des Klägers und das beabsichtigte Klageverfahren auszugehen:

Schmerzensgeld 30.000 €

Verdienstausfall Vergangenheit 3.360 €

materieller Schaden 200 €

Haushaltshilfe Vergangenheit . 2.400 €

35.960 € 35.960 €

immaterieller Vorbehalt 10.000 €

materieller Vorbehalt 5.000 €

Haushaltshilfe Zukunft 18.000 €

Verdienstausfall Zukunft 25.500 €

58.500 € x 80 % 46.800 €

82.760 €

Auf der Grundlage dieses Streitwertes ist die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wie folgt zu berechnen:

Die Geschäftsgebühr ist nach Auffassung der Kammer nicht mit 2,5 anzusetzen, sondern mit 1,3. Die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift rechtfertigen keinen höheren Ansatz. Es handelt es um einen ganz typischen Unfall mit Personenschaden mit den regelmäßig in solchen Fällen vorgegebenen Themenkomplexen: Schmerzensgeld, immaterieller Vorbehalt, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall -, die jedem Juristen geläufig sein sollten. Insoweit ist auch die jeweils zu treffende Recherche vorprogrammiert: Aktenstudium, das Lesen von Arztberichten und Gutachten, Vorlage von Gehaltsabrechnungen. Regelmäßig ist auch ein solcher Unfall mit Dauerfolgen für den Verletzten mit finanziellen Problemen verbunden. Auch die Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers Spezialkenntnisse haben, rechtfertigt keine Erhöhung des Satzes. Die Kammer, die geschäftsplanmäßig überwiegend mit Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsrecht befasst ist, ist vielmehr der Auffassung, dass Fachwissen eine schnellere und effektivere Bearbeitung der Materie ermöglicht. Auch das Haftungsrisiko dürfte sich bei vorhandenen Spezialkenntnissen verringern.

(Gebühr: 1.277 €)

1,3 Geschäftsgebühr 2400 VVRVG 1.660,00 €

Auslagenpauschale außergerichtlich 20,00 €

1,3 Verfahrensgebühr 1.660,00 €

1,2 Terminsgebühr 1.532,40 €

Auslagenpauschale I. Instanz . 20,00 €

4.892,40 €

anzurechnende 0,75 Geschäftsgeb. ./. 957,75 €

3.934,65 €

zzgl. 16 % MwSt . 629,54 €

4.564,19 €

./. gezahlter . 3.196,82 €

1.367,37 €

Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 2) war die Beklagte nach obigen Ausführungen zur Gewährung von Deckungsschutz für das erstinstanzliche Verfahren nach einem Streitwert von 82.760 € zu verurteilen.

Hinsichtlich des Antrages zu 3) wegen der Kosten des Stichentscheids ist nach Auffassung der Kammer von dem seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers ermittelten Streitwert von 23.341,51 € auszugehen. Dies ist der Betrag, den die Beklagte nach den Ausführungen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten im äußersten Fall zu zahlen hätte. Die Kostennote vom 16.02.2006 über 1.057,69 € (Bl. 57 AH) ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nach § 18 II ARB 2000 zu deren Übernahme verpflichtet.

Aus Verzugsgrundsätzen schuldet die Beklagte auch die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten von 510,28 €. Insoweit war sie auf Freistellung zu verurteilen, da nichts dafür vorgetragen ist, dass der Kläger diese Kostennote bezahlt hat.

Die Widerklage ist begründet. Das Feststellungsinteresse und die Begründetheit der Widerklage gründet sich auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.09.2005, in dem diese angekündigt hatten, die Schädiger auch wegen eines nicht möglichen Abschlusses einer Lebensversicherung mit einer Ablaufleistung von 300.000 € in Anspruch nehmen zu wollen und dafür Deckungsschutz beantragt haben. Dieser Antrag wäre unbegründet gewesen. Auf die obigen Ausführungen zur BUZ wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert:

Klage: 23.341,51 € + 1.05,69 € = 24.399,20 €

Widerklage:

1,3 Gebühr bezogen auf einen Streitwert von 300.000 € + MwSt = 3.473,50 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2007/20_O_167_06urteil20070912.html - DE:LGK:2007:0912.20O167.06.00

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