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Ein bindender Stichentscheid nach § 18 II ARB 2000 für den Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung bei Personenschäden nach einem Verkehrsunfall ist nicht nur auf die erste Stellungnahme, sondern auch auf weitere Schreiben zu stützen, wenn der Versicherer keine Frist gesetzt hat. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine weite Spanne zu berücksichtigen, da die Entwicklung schwer abzuschätzen und die Höhe richterlichem Ermessen unterliegt, solange der begehrte Betrag nicht völlig den Rahmen sprengt. Die Geschäftsgebühr für einen typischen Unfall mit Personenschaden rechtfertigt in der Regel keinen Ansatz über 1,3, auch bei Spezialkenntnissen des Anwalts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |