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In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihm obliegenden Nachweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Für den Entwendungsnachweis genügt die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde hinreichende Wahrscheinlichkeit; der Tatrichter kann den Angaben des Versicherungsnehmers auch dann Glauben schenken, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |