Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 12.07.2007: Rechtmäßigkeit der Sperrung einer Straße für Kraftfahrzeuge durch Sperrpfosten




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 12.07.2007 - 6 L 150/07) hat entschieden:

   Die Sperrung einer Straße für Kraftfahrzeuge durch Sperrpfosten als Verkehrsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 StVO, insbesondere eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, gegeben sind. Eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde ist nicht fehlerhaft, weil sie für bestimmte Personen mit Nachteilen verbunden ist, sofern diese nicht übermäßig belasten und alternative Wege zur Verfügung stehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner durch Errichtung von Sperrpfosten im Einmündungsbereich der Xstraße in die E Straße in I vorgenommene Verkehrsregelung anzuordnen und die Sperrpfosten zu beseitigen,

hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsgegner am 19. Dezember angeordnete und am 22. Januar 2007 durchgeführte Sperrung der Xstraße für Kraftfahrzeuge aller Art ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Sperrung der Xstraße an deren Einmündung in die E Straße durch Sperrpfosten, Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3, Abs. 1 b Nrn. 3 und 4 StVO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten; das gleiche Recht haben sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt voraus, dass eine konkrete straßenverkehrsrechtliche Gefahr vorliegt und dass das Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Maßnahmen sie zu ihrer Bekämpfung ergreift.

Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dabei ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs betrifft, die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Das bedeutet namentlich, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen - prinzipiell im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Ein Ermessen steht der Behörde insbesondere zu, soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weit gehende Anordnung gewährleistet werden kann. § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Bereits diese Voraussetzungen können im Fall der Xstraße in I festgestellt werden.

Aus dem dem Gericht vorliegenden Material und dem Eindruck, den der Einzelrichter im Erörterungstermin von der Örtlichkeit gewonnen hat, ergeben sich Hinweise auf eine besondere Gefahrenlage für Anlieger der Xstraße ohne die strittige Straßensperrung. Zwar dürften spielende Kinder in dem fraglichen Bereich nicht gefährdet sein, weil es sich wegen der unmittelbaren Nähe der E Straße, der Bundesstraße 000, verbietet, im verkehrsberuhigten Teil der Xstraße Kinder, die sich noch nicht verkehrsgerecht verhalten können, spielen zu lassen. Die Enge der Straßenführung, die sich aus den baulichen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung ergibt, macht es jedoch plausibel, dass ein gewerblicher Verkehr dort nicht ohne ständige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wenigstens an deren Eigentum stattfinden kann. Ob daneben Lärm- und Abgasemissionen ins Gewicht fallen, kann unter diesen Umständen dahinstehen.

Gleichfalls sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 b Nrn. 3 und 4 StVO gegeben, denn nach baulicher Herstellung und Kennzeichnung des verkehrsberuhigten Bereichs in diesem Straßenteil, die vom Antragsteller nicht angefochten worden sind, war der Antragsgegner berechtigt, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in diesem Bereich notwendigen Anordnungen zu treffen. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm zuvor ergriffenen Maßnahmen, die diesem Ziel zu dienen bestimmt waren, nicht erfolgreich gewesen sind mit der Folge, dass er sich zur Sperrung durch die in Rede stehenden Verkehrseinrichtungen veranlasst sah, die, worauf bereits im Erörterungstermin hingewiesen worden ist, eine eigenständige Funktion besitzen, weil das Zeichen 375 zu § 42 Abs. 7 StVO lediglich einen Hinweis gibt, jedoch kein Verbot ausspricht.

Rechte des Antragstellers werden durch diese Regelung nicht verletzt. Zum Wesen des der Straßenverkehrsbehörde eröffneten Ermessens gehört es, dass sie eine Auswahl zwischen mehreren Regelungsmöglichkeiten treffen kann. Das bedeutet zugleich, dass eine solche Ermessensentscheidung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil sie für bestimmte Personen - hier für den Antragsteller und andere Gewerbetreibende an der Xstraße - mit Nachteilen verbunden ist.

Die von ihm dargelegten Erschwernisse beim Verkehr von und zu seinem Betriebsgelände sind zwar nicht von der Hand zu weisen, belasten ihn jedoch nicht übermäßig. Zwar wird der An- und Abfahrtsweg weiter, jedoch verläuft er über Wegstrecken, die für einen gewerblichen Verkehr wesentlich besser geeignet sind als die Durchfahrt durch den verkehrsberuhigten Teil der Xstraße und die zugleich den Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen problemlos erlauben. Dass sein Betrieb auf Grund der Tatsache, dass die veränderte Verkehrsregelung noch nicht in den Navigationsgeräten potentieller Kunden erfasst worden ist, schlecht gefunden werden kann, ist ein nur vorübergehender Zustand, der bei jeder Änderung der Verkehrsführung von Betroffenen hingenommen werden muss.

Sonach war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und (einstweilige) Vollzugsfolgenbeseitigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung abzulehnen; der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2007/6_L_150_07beschluss20070712.html - DE:VGD:2007:0712.6L150.07.00

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