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Die Sperrung einer Straße für Kraftfahrzeuge durch Sperrpfosten als Verkehrsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 StVO, insbesondere eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, gegeben sind. Eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde ist nicht fehlerhaft, weil sie für bestimmte Personen mit Nachteilen verbunden ist, sofern diese nicht übermäßig belasten und alternative Wege zur Verfügung stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |